(11.04.2002)
Am 16. Mai 2002 gab der Ausschuss gegen Folter der Organisation der Vereinten Nationen "Schlussfolgerungen und Empfehlungen" hinsichtlich der Einhaltung des "Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe" durch die Russische Föderation bekannt, die vor allem verschiedene Aspekte der Menschenrechtslage in der Tschetschenischen Republik berühren. Dies ist nicht zuletzt auch auf den Beitrag der russischen nichtstaatlichen Organisationen, insbesondere von "Memorial" zurückzuführen.

Der UN-Ausschuss gegen Folter hatte vom 29. April bis zum 17. Mai 2002 in Genf getagt, und auf den Sitzungen am 13., 14. und 16. Mai war die Einhaltung des "Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe" durch die Russische Föderation erörtert worden.

Die Russische Föderation hatte dem Ausschuss rechtzeitig ihren dritten turnusmäßigen Bericht über die Einhaltung des Übereinkommens vorgelegt, der den Zeitraum 1996-2000 umfasst.

Russische nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen haben zu dem Bericht der Regierung Stellung genommen. Gleichzeitig haben einige internationale und auch russische Menschenrechtsorganisationen dem Ausschuss zusätzliches Material präsentiert. So hat die internationale Menschenrechtsorganisation "Human Rights Watch" eine Denkschrift verbreitet, "Memorial" legte ein kurzes Referat über die Anwendung von Folter im militärischen Konfliktgebiet in Tschetschenien vor (das Referat wurde ins Französische übersetzt und vom internationalen Dachverband der Menschenrechtsorganisationen FIDH verbreitet).

Nachdem die UN-Menschenrechtskommission auf ihrer 59. Tagung die Annahme einer Resolution zur Lage in der Tschetschenischen Republik (mit sechzehn gegen fünfzehn Stimmen!) abgelehnt hatte, sind nunmehr "Schlussfolgerungen und Empfehlungen" durch ein offizielles Organ der Vereinten Nationen verabschiedet worden, die auf viele Aspekte der Menschenrechtssituation im nördlichen Kaukasus eingehen:

"7. Im Zusammenhang mit den Ereignissen in Tschetschenien bringt der Ausschuss seine Besorgnis insbesondere über folgende Punkte zum Ausdruck:

a) nach wie vor gehen zahlreiche Mitteilungen ein über schwere Verletzungen der Menschenrechte und der Bestimmungen des Übereinkommen, darunter willkürliche Verhaftungen, Folter und Misshandlungen einschließlich der Erzwingung von Geständnissen, unrechtmäßiger Hinrichtungen, gewaltsamen Verschwindens, v. a. während "Spezialoperationen" oder "Säuberungen", und ebenso über zeitweilige Einrichtung illegaler Gefangenenlager, einschließlich "Filtrationslager". Ungewöhnlich häufig sind Beschwerden über brutale sexuelle Gewalt. Außerdem sind erneut militärische Einheiten in das Konfliktgebiet entsandt worden, die für ihre besondere Brutalität gegenüber der Zivilbevölkerung bekannt sind;

b) die in Tschetschenien eingesetzten militärischen Verbände unterstehen vielfach unterschiedlichen Behörden, was die Identifizierung derjenigen Soldaten erschwert, die für die oben genannten Verstöße verantwortlich sind;

c) die fehlende effiziente Umsetzung der oben genannten Befehle Nr. 46 und 80;

d) das duale Rechtssystem in Tschetschenien, das aus militärischen und zivilen Staatsanwälten und Gerichten besteht, was zu inakzeptabel langen Verzögerungen bei der Klageerhebung führt und einen Kreislauf in Gang setzt, in dem Informationen und Ermittlungskompetenzen von einer Stelle zur anderen und zurück verschoben werden, ohne dass die Strafverfolgung eingeleitet wird. Der Ausschuss stellt mit Besorgnis fest, dass die zivilen Staatsanwälte militärisches Personal nicht befragen dürfen und an Militärstandorten keine Ermittlungen zur Beweiserhebung durchführen dürfen, deren Ergebnisse erforderlich wären, um die Militärstaatsanwaltschaft zur Aufnahme der Strafverfolgung zu verpflichten. Zu Besorgnis gibt ferner die fehlende Unabhängigkeit der Militärgerichte, der Militärstaatsanwälte und -richter Anlass, wodurch nur in sehr wenigen Fällen gegen Militärangehörige, die eines Fehlverhaltens verdächtig sind, Anklage erhoben wird.
[…]

9. Im Hinblick auf die Lage in der Tschetschenischen Republik empfiehlt der Ausschuss ferner, dass die Russische Föderation

a) die justizielle Zuständigkeit für die Vorfälle in Tschetschenien klärt, deren Status derzeit unbestimmt ist, da der Ausnahmezustand nicht erklärt worden ist, obwohl nach wie vor ein bewaffneter Konflikt nicht-internationaler Art besteht. Eine solche Klärung würde den Opfern wirkungsvolle Mittel an die Hand geben, Schadenersatz für etwaige Rechtsverletzungen zu erhalten, und so verhindern, dass sie in einen Teufelskreis unterschiedlicher militärischer und ziviler Ressorts und Dienststellen geraten;

b) Obwohl in Tschetschenien eine Vielzahl von Mechanismen zur Prüfung von Beschwerden betreffend Menschenrechtsverletzungen geschaffen wurde, besitzt keine dieser Strukturen die Merkmale eines unabhängigen und unparteilichen Untersuchungsorgans. Der Ausschuss wiederholt seine Schlussfolgerung von 1996, in der die Regierung des Vertragsstaats aufgefordert wurde, einen glaubwürdigen, unparteilichen und "unabhängigen Ausschuss einzusetzen, der die Vorwürfe betreffend die Verletzung des Übereinkommens durch die Streitkräfte der Russischen Föderation und Tschetschenische Separatisten untersucht, um diejenigen zur gerichtlichen Verantwortung zu ziehen, die erwiesenermaßen an solchen Taten beteiligt oder mitschuldig waren";

c) die wirksame Umsetzung der Befehle Nr. 46 und 80 sicherstellt sowie klare Richtlinien für die Durchführung von "Säuberungen" verabschiedet;

d) die Kompetenzen des Sonderbeauftragten des Präsidenten der Russischen Förderation für den Schutz der Menschen- und Bürgerrechte in der Tschetschenischen Republik so erweitert, dass dieser Untersuchungen durchführen und Staatsanwälten Empfehlungen im Hinblick auf mögliche Strafsachen geben kann;

e) Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die Streitkräfte ziviler Kontrolle unterliegen und dass das Verbot der Schikanierung sowie von Folter und Misshandlung innerhalb der Streitkräfte unter Wehrpflichtigen wie Offizieren praktisch eingehalten wird;

f) die Bildung einer aus Vertretern der Militär- und der Zivilstaatsanwaltschaft bestehenden gemeinsamen Ermittlungsgruppe vorsieht, solange nicht die Möglichkeit besteht, festzustellen, in wessen sachliche und richterliche Zuständigkeit eine Angelegenheit fällt."

Wir hoffen, dass die zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen diese "Schlussfolgerungen und Empfehlungen" entsprechend einbringen können.

(Übersetzung aus dem Russischen: Andreas Koch)
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