(07.12.2002)
Die erste Militäraktion in Tschetschenien (Tsch.) (1994-96) wurde bekanntlich nicht mit klaren Rechtsbegriffen bezeichnet, sondern durch Euphemismen wie "Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung" oder "Lösung der Verfassungskrise" umschrieben.

Diese rechtliche Unklarheit herrscht auch in Bezug auf den derzeit durchgeführten militärischen Einsatz. Zu ihrer Rechtfertigung wird offiziell zumeist auf den notwendigen Kampf gegen den Terrorismus verwiesen und von Anti-Terror-Operation gesprochen; gelegentlich ist auch die Rede von der Antwort auf Angriffe durch organisierte Banden oder einfach nur "Tschetschenen". Diese Äusserungen besitzen deklaratorischen Wert, stellen jedoch keine rechtliche Begründung dar.

Das Konzept der nationalen Sicherheit, das mit Präsidentenerlass Nr. 1300 vom 17.12.97 bestätigt wurdet, sieht vor, dass "die Anwendung militärischer Gewalt gegen Zivilisten oder zur Umsetzung innenpolitischer Ziele nicht zulässig ist. Gleichzeitig ist der Einsatz von Einheiten der Streitkräfte der Russischen Föderation zusammen mit anderen Truppen, bewaffneten Kräften und Einrichtungen in Bezug auf illegale bewaffete Gruppen, die eine Gefahr für das nationale Interesse der Russischen Föderation darstellen, in strikter Übereinstimmung mit der Verfassung der Russischen Föderation und föderalen Gesetzen zulässig". Das Konzept unterstreicht auch die Notwendigkeit, "die Normen des Völkerrechts und die russischen Gesetze bei der Anwendung von Zwangsmaßnahmen(einschließlich der Anwendung militärischer Gewalt) einzuhalten".

Es ist also davon auszugehen, dass die Anwendung militärischer Gewalt mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit nicht nur dadurch bestimmt werden kann, was die für die entsprechenden Entscheidungen zuständigen Stellen für zweckmäßig halten, sondern auf konkrete Rechtsnormen gestützt und in einen rechtlichen Rahmen gestellt sein muss.

Wie sehen also die rechtlichen Möglichkeiten aus, auf die die Regierung bei der Rechtfertigung der breitangelegten militärischen Aktionen in Tsch. verweisen kann?

1. Artikel 88 der Verfassung bestimmt, dass der Präsident im Falle einer realen Gefahr für die Sicherheit der Bürger oder die verfassungsmäßige Ordnung, die außerordentliche Maßnahmen erforderlich macht, durch Erlass im gesamten Hoheitsgebiet oder in einzelnen Regionen den Ausnahmezustand erklärt und den Föderationsrat sowie die Staatsduma unverzüglich davon in Kenntnis setzt. Der entsprechende Erlass muss durch den Föderationsrat bestätigt werden. Die Formulierung dieser Verfassungsnorm lässt jedoch die Frage offen, ob die Erklärung des Ausnahmezustands ein Recht des Präsidenten ist, das dieser nach eigenem Ermessen ausübt, oder eine Pflicht, die er zu erfüllen hat.

Das Gesetz über den Ausnahmezustand wurde bereits 1991 angenommen (Nr. 1252-1 vom 17.05.91). Es wurde jedoch weder während des ersten bewaffneten Einsatzes in Tsch. noch in der jetzigen Situation angewendet, obwohl die Machtorgane bei der Begründung des militärischen Einsatzes auf eben diese Situation Bezug genommen haben, die nach Artikel 4 Buchstabe a des Gesetzes Grundlage für die Erklärung des Ausnahmezustands sind: Versuch einer gewaltsamen Veränderung der verfassungsmäßigen Ordnung, Massenunruhen mit Gewaltanwendung, internationale Konflikte, Blockade einzelner Gebiete, Gefahr für Leben und Sicherheit der Bürger oder die ordentliche Tätigkeit staatlicher Einrichtungen.

Die Tatsache, dass das Gesetz über den Ausnahmezustand nicht angewendet werden soll, erklärt sich zunächst damit, dass dieses die Teilnahme der Streitkräfte an Maßnahmen zur Normalisierung der Lage nicht vorsieht und diese Aufgabe den Truppen des Innenministeriums (MWD) überträgt (der Einsatz der Streitkräfte ist ausschließlich im Rahmen der Katastrophenhilfe zugelässig). Ein weiterer Grund, der nicht offen ausgesprochen wird, sind die präzisen Vorschriften des Gesetzes über den Ausnahmezustand, das eine rechtliche Regelung für den Ausnahmezustand vorgibt und die genaue Angabe der staatlichen Stellen fordert, die für die entsprechenden Maßnahmen zuständig sind, sowie die Angabe von Ausmaß und Umfang der außerordentlichen Maßnahmen in dem entsprechenden Erlass und die erschöpfende Aufzählung der zeitweiligen Einschränkung der Rechte und Freiheiten der Bürger und darüber hinaus Garantien enthält für die Rechte des Bürgers und den Schutz dieser Rechte (Artikel 8, 17, 18 ff) schafft. Artikel 27 bestimmt deutlich, dass die Einführung des Ausnahmezustands nicht als Grund für die Anwendung von "Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung" dienen darf; die Artikel 28 und 33 bestimmen, dass die gesetzlich geregelte Anwendung von Gewalt und der Einsatz von Feuerwaffen während des Ausnahmezustand nicht geändert werden dürfen und Angehörige des Innenministeriums und Wehrpflichtige für die unrechtmäßige Anwendung von Gewalt und die Überschreitung ihrer dienstlichen Befugnisse, einschließlich der Verletzung der garantierten Bürgerrechte, zur Verantwortung gezogen werden. In der Tat werden mit dieser Regelung "die Hände gebunden" und der Ermessensspielraum (oder einfacher gesagt, die Willkür) bei der Durchführung bewaffneter Operationen erheblich eingeschränkt.

Man kann dem zustimmen, dass das Gesetz über den Ausnahmezustand extreme Situationen, die die zusätzliche Beteiligung der Streitkräfte zur Stabilisierung des Ausnahmezustands rechtfertigen, nicht in vollem Umfang in Betracht zieht; dass das Gesetz also auch Normen enthalten sollte, die eine solche Beteiligung und die Anwendung bewaffneter Gewalt in einen festen rechtlichen Rahmen stellen. Seit seiner Annahme wurde das Gesetz jedoch nicht geändert. Formal ist es weiterhin in Kraft, in der Praxis wird es jedoch ignoriert.

2. Nach dem föderalen Gesetz über die Verteidigung Nr. 61-FS vom 24.04.96 sind die Streitkräfte (die als "staatliche militärische Organisation (definiert werden,) die die Grundlage der Verteidigung der Russischen Föderation" bilden) dazu bestimmt, "einen Angriff gegen die Russische Föderation abzuwehren, die Integrität und Unverletztlichkeit des Hoheitsgebiets der Russischen Föderation mit Waffengewalt zu schützen und darüber hinaus Aufgaben zu erfüllen, die sich aus völkerrechtlichen Verträgen der Russischen Föderation ergeben. Das ihrer Zweckbestimmung nicht entsprechende Heranziehen der Streitkräfte der Russischen Föderation zur Erfüllung von Aufgaben mit Waffengewalt erfolgt durch den Präsidenten der Russischen Föderation nach Maßgabe der föderalen Gesetze" (Artikel 10 Absatz 2 und 3). Im Zusammenhang mit dem genannten Artikel ist ohne Frage die Rede von bewaffnetem Schutz vor einem Angriff von außen, denn rechtlich gesehen kann bei einem Subjekt der Föderation (d.h. einer territorialen Einheit innerhalb des Landes) &_65533; und als solches gilt Tsch. offiziell &_65533; nicht von einem Angriff gegen die Russische Föderation gesprochen werden. Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Angriff handelt, muss Artikel 19 des Gesetzes über die Verteidigung zur Anwendung gelangen, der die Einführung des Kriegszustands vorsieht. Der Artikel definiert den Kriegszustand als besondere rechtliche Regelung, die das Handeln der staatlichen und Selbstverwaltungsorgane bestimmt und mit der eine Einschränkung der Rechte und Freiheiten verbunden ist. "Im Kriegszustand können die Streitkräfte, andere Truppen, bewaffnete Kräfte und Einrichtungen militärisch zur Abwendung eines Angriffs unabhängig von der Ausrufung des Krieges eingreifen. Der Kriegszustand wird nach Artikel 87 der Verfassung jedoch durch den Präsidenten verhängt, der den Föderationsrat und die Staatsduma unverzüglich davon in Kenntnis setzt, der entsprechende Erlass muss durch den Föderationsrat bestätigt werden. Hier sollte nicht vergessen werden, dass der Kriegszustand in Übereinstimmung mit der Verfassung durch ein föderales Verfassungsgesetz geregelt werden muss (ein solches Gesetz wurde bislang nicht verabschiedet).

In diesem Fall wurde der Kriegszustand nicht ausgerufen. Wenn man also die Militäroperation in Tsch. aus Sicht des geltenden russischen Rechts betrachtet, kann man nur festgestellen, dass es sich hier um einen bewaffneten Einsatz der Streitkräfte handelt, der nicht zu ihrer Zweckbestimmung entspricht. Dies ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, das bereits zitierte Konzept der nationalen Sicherheit weist darauf hin; der "politische" Charakter des Konzept geht jedoch deutlich aus seinem Wortlaut hervor. Gesetze, die die Modalitäten des Einsatzes von Waffen und militärischer Kontingente außerhalb ihrer Zweckbestimmung regeln, gibt es gegenwärtig nicht. Es folgt jedoch aus Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Gesetzes über die Verteidigung, dass ein Heranziehen der Streitkräfte und anderer bewaffneter Kräfte außerhalb ihrer Zweckbestimmung durch Erlass des Präsidenten erfolgen muss, der der durch den Föderationsrat bestätigt wird. In diesem Fall wurde kein derartiger Erlass veröffentlich und zur Bestätigung vorgelegt, der Einsatz der Streitkräfte zur Durchführung von Aufgaben, die nicht mit ihrer Zweckbestimmung verbunden sind, wird damit unmöglich.

3. Die breitangelegten militärischen Aktionen in Tsch. werden zumeist als Anti-Terror-Aktion begründet, wobei auf das Gesetz über den Kampf gegen den Terrorismus verwiesen wird (Nr. 130-FS vom 03.07.98). Tatsächlich heißt es in Artikel 7 dieses Gesetzes, das die Zuständigkeit der Stellen zur Bekämpfung des Terrorismus festlegt, dass das Verteidigungsministerium den Schutz von militärischen Objekten und Waffen, die Sicherheit der Seeschiffahrt und des Luftraums gewährleistet und auch an der Durchführung von "Anti-Terror-Operationen teilnimmt". Diese allgemeine Formulierung im Gesetzestext wird nicht näher erläutert und die Frage nach dem Wie, der Art und des Umfangs der Beteiligung bleibt offen.

Artikel 3 des Gesetzes über den Kampf gegen den Terrorismus definiert eine Anti-Terroroperation als "besondere Maßnahmen, die Terroranschläge verhindern, die Sicherheit von Menschen gewährleisten, Terroristen unschädlich machen und die Folgen eines Terroranschlags gering halten sollen". Kapitel III des Gesetzes regelt die Durchführung von Anti-Terror-Operationen. Das Gesetz sieht die Einrichtung eines Operationsstabs vor, der aufgrund eines Regierungsbeschlusses gebildet wird und die unmittelbare Leitung einer solchen Operation unter Führung eines Vertreters des FSB oder des Innenministeriums (je nachdem, in wessen Kompetenzbereich die Durchführung einer bestimmten Anti-Terror-Operation fällt) wahrnimmt und auf der Grundlage eines besonderen Richtlinienpapiers tätig wird, das den Rahmenbestimmungen des föderalen Anti-Terror-Ausschusses entspricht. Der Operationsstab für die Anti-Terror-Operation hat allerdings das Recht, die notwendigen Kräfte und Mittel der föderalen Organe anzufordern, die unmittelbar mit dem Kampf gegen den Terrorismus befasst sind, u.a. auch des Verteidigungsministeriums (Artikel 11). Eine Analyse der oben genannten Definition einer Anti-Terror-Operation sowie verschiedener weiterer Bestimmungen des Gesetzes, insbesondere des Artikels 2 über die Grundsätze des Kampfs gegen den Terrorismus ("Priorität der Maßnahmen zur Vorbeugung des Terrorismus", "Zusammenwirken offener und verdeckter Methoden des Kampfes", "Priorität des Schutzes der Rechte derjenigen, die aufgrund eines Terrorakts gefährdet sind"), führt zu dem Schluss, dass das Gesetz bei Durchführung einer Anti-Terror-Operation den Spezialdiensten vorrangige Bedeutung einräumt und der Einsatz der Streitkräfte und deren Waffen nur als ergänzende Unterstützung erfolgen kann, in jedem Fall jedoch nicht zu schwerwiegenderen Folgen im Verhältnis zum eigentlichen Terrorakt führen darf, der verhindert werden sollte (Tod von Zivilisten, Zerstörung von Gebäuden, Infrastruktur usw.).

Gleichzeitig folgt daraus, dass die Rechtsgrundlage für den Kampf gegen den Terrorismus nicht nur durch das genannte Gesetz, sondern auch durch die Verfassung und andere föderale Gesetze sowie die allgemeingültigen Grundsätze und Normen des Völkerrechts gegeben ist (Artikel 1 des Gesetzes über den Kampf gegen den Terrorismus). Das bedeutet insbesondere, dass die Normen des Gesetzes über den Kampf gegen den Terrorismus systematisch unter Berücksichtigung der bereits genannten Verfassungsnormen und Bestimmungen föderaler Gesetze über den Einsatz der Streitkräfte interpretiert und angewendet werden müssen.

Insofern entbehrt der breitangelegte Einsatz der schwer bewaffneten Streitkräfte in Tsch. einer überzeugenden Rechtsgrundlage durch Verfassung und föderale Gesetze sowie einer ordentlichen Rechtsform. Der Einsatz der Streitkräfte erfolgt im rechtlichen Vakuum und lässt breiten Raum für Willkür und Nichteinhaltung der grundlegenden Verfassungsrechte der Zivilbevölkerung.

Aus dem Russischen übersetzt im Dez. 2002; der Artikel wurde von Memorial am 27.12.1999 in russischer Sprache publiziert
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