Ein solcher Befehl ist ein Verbrechen, unabhängig davon, ob man den militärischen Konflikt in der Ukraine als internationalen Konflikt oder als Bürgerkrieg einschätzt. Das internationale humanitäre Recht verbietet eindeutig, derartige Befehle zu geben.
Im dritten Artikel der für alle verbindlichen Genfer Konventionen ist die Forderung an die an einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien formuliert:
„Personen, (…) welche die Waffen gestreckt haben, und (...) Personen, die infolge Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder irgendeiner anderen Ursache außer Gefecht gesetzt wurden, sollen unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt werden…
Zu diesem Zwecke sind und bleiben in Bezug auf die oben erwähnten Personen jederzeit und überall verboten:
Angriffe auf Leib und Leben, namentlich Mord jeglicher Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folterung.“
Artikel 41 dieses Protokolls verbietet es, jemanden anzugreifen, „der a) sich in der Gewalt einer gegnerischen Partei befindet, b) unmissverständlich seine Absicht bekundet, sich zu ergeben, oder c) bewusstlos oder anderweitig durch Verwundung oder Krankheit kampfunfähig und daher nicht in der Lage ist, sich zu verteidigen, sofern er in allen diesen Fällen jede feindselige Handlung unterlässt und nicht zu entkommen versucht.“
Die Ausführung des verbrecherischen Befehls von Alexander Sachartschenko ist ebenfalls eindeutig als Kriegsverbrechen zu bewerten. Für diese Verbrechen wird Russland mitverantwortlich sein, da die hochrangigsten russischen Politiker die Separatisten offen unterstützen.
Wir fordern von der Führung unseres Landes, umgehend Schritte zu unternehmen, um die Führung der Separatisten in der Ostukraine zur Vernunft zu bringen und sie zu veranlassen, den verbrecherischen Befehl zurückzunehmen.
24. Januar 2015