NGO-Gesetz: Nesawissimaja Gaseta informiert über Änderungen aufgrund massiven Protests der Betroffenen
1. Die russischen Vertretungen ausländischer Stiftungen müssen die Behörden über ihr Bestehen und die Absicht, in Russland tätig zu werden, unterrichten. URSPRÜNGLICH sollten die russischen Vertretungen ausländischer Stiftungen verpflichtet werden, sich als gesellschaftliche Vereinigungen anzumelden. 2. Die erneute Anmeldung nichtkommerzieller Organisationen, u.a. gesellschaftlicher Vereinigungen, im Zusammenhang mit dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Föderationsgesetzes entfällt. URSPRÜNGLICH mussten alle nichtkommerziellen Organisationen erneut angemeldet werden. 3. Der vorgeschriebene Nachweis über die Verwendung ausländischer Gelder gilt nur für die russischen Empfänger dieser Gelder. URSPRÜNGLICH war dies für alle Empfänger ausländischer Gelder vorgesehen. 4. Das In-Kraft-Treten des Gesetzes wird verschoben und erfolgt nunmehr drei Monate nach seiner Unterzeichnung durch den Präsidenten. Die ausländischen NGOs, einschließlich der nichtkommerziellen Organisationen verfügen sodann über weitere 6 Monate, um die Benachrichtigung der staatlichen Stellen vorzunehmen. URSPRÜNGLICH sollte das Gesetz am 1. Januar 2006 in Kraft treten. Die erneute Anmeldung der betroffenen Organisationen sollte im Laufe des Jahres erfolgen.
Nesawissimaja Gaseta wies am 22.12.05 allerdings auch darauf hin, dass die Auflösung ausländischer NGOs, die die vorgeschriebene Anmeldung als russische juristische Person durchgeführt hatten, in der ursprünglichen Variante nur auf dem Rechtsweg erfolgen konnte. Den neuen Erleichterungen steht allerdings entgegen, dass der Staat jetzt über breite Möglichkeiten, unliebsame Einrichtungen schließen zu lassen, verfügt. So kann die für die Anmeldung zuständige Behörde (FRS) ausländische Einrichtungen einfach von der Liste streichen, wenn notwendige Angaben immer wieder fehlen bzw. die tatsächliche Tätigkeit der Unterrichtung über Ziele und Aufgaben nicht entspricht, wobei das Gesetz selbst keine Kriterien festlegt, anhand derer die Tätigkeit und deren Übereinstimmung mit der konkreten Arbeit der Stiftung zu bewerten wäre. Darüber hinaus ist die Behörde berechtigt, das Programm einer Stiftung insgesamt oder teilweise zu streichen und vorzuschreiben, welche russische Einrichtung überhaupt unterstützt werden darf. Bei Zuwiderhandlung wird man von der Liste gestrichen. Ob eine ausländische Einrichtung sich nach den Ereignissen des vergangenen Jahres noch an ein russischen Gericht wenden wird, bleibt zu bezweifeln.
Quelle: Nesawissimaja Gaseta vom 22.12.05 (gekürzte Zusammenfassung, Übersetzung aus dem Russischen)
1. Die russischen Vertretungen ausländischer Stiftungen müssen die Behörden über ihr Bestehen und die Absicht, in Russland tätig zu werden, unterrichten. URSPRÜNGLICH sollten die russischen Vertretungen ausländischer Stiftungen verpflichtet werden, sich als gesellschaftliche Vereinigungen anzumelden. 2. Die erneute Anmeldung nichtkommerzieller Organisationen, u.a. gesellschaftlicher Vereinigungen, im Zusammenhang mit dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Föderationsgesetzes entfällt. URSPRÜNGLICH mussten alle nichtkommerziellen Organisationen erneut angemeldet werden. 3. Der vorgeschriebene Nachweis über die Verwendung ausländischer Gelder gilt nur für die russischen Empfänger dieser Gelder. URSPRÜNGLICH war dies für alle Empfänger ausländischer Gelder vorgesehen. 4. Das In-Kraft-Treten des Gesetzes wird verschoben und erfolgt nunmehr drei Monate nach seiner Unterzeichnung durch den Präsidenten. Die ausländischen NGOs, einschließlich der nichtkommerziellen Organisationen verfügen sodann über weitere 6 Monate, um die Benachrichtigung der staatlichen Stellen vorzunehmen. URSPRÜNGLICH sollte das Gesetz am 1. Januar 2006 in Kraft treten. Die erneute Anmeldung der betroffenen Organisationen sollte im Laufe des Jahres erfolgen.
Nesawissimaja Gaseta wies am 22.12.05 allerdings auch darauf hin, dass die Auflösung ausländischer NGOs, die die vorgeschriebene Anmeldung als russische juristische Person durchgeführt hatten, in der ursprünglichen Variante nur auf dem Rechtsweg erfolgen konnte. Den neuen Erleichterungen steht allerdings entgegen, dass der Staat jetzt über breite Möglichkeiten, unliebsame Einrichtungen schließen zu lassen, verfügt. So kann die für die Anmeldung zuständige Behörde (FRS) ausländische Einrichtungen einfach von der Liste streichen, wenn notwendige Angaben immer wieder fehlen bzw. die tatsächliche Tätigkeit der Unterrichtung über Ziele und Aufgaben nicht entspricht, wobei das Gesetz selbst keine Kriterien festlegt, anhand derer die Tätigkeit und deren Übereinstimmung mit der konkreten Arbeit der Stiftung zu bewerten wäre. Darüber hinaus ist die Behörde berechtigt, das Programm einer Stiftung insgesamt oder teilweise zu streichen und vorzuschreiben, welche russische Einrichtung überhaupt unterstützt werden darf. Bei Zuwiderhandlung wird man von der Liste gestrichen. Ob eine ausländische Einrichtung sich nach den Ereignissen des vergangenen Jahres noch an ein russischen Gericht wenden wird, bleibt zu bezweifeln.
Quelle: Nesawissimaja Gaseta vom 22.12.05 (gekürzte Zusammenfassung, Übersetzung aus dem Russischen)