Anders als bei einem Administrativverfahren kann das ADZ in Folge dieser Klage nicht nur zu einer Geldstrafe verurteilt, sondern auch zu bestimmten Maßnahmen gezwungen werden, etwa dazu, sich als „ausländischer Agent“ registrieren zu lassen. Zu diesem Schritt ist das ADZ nicht bereit.
Das Bezirksgericht gab mehreren Anträgen der Staatsanwaltschaft statt. So muss das ADZ Auskunft geben über sämtliche Kontenbewegungen seit Eröffnung der Konten bis zum 14.10.2013. Ob der dem Zentrum zur Last gelegte Bericht an die UNO über bedrohte Minderheiten als „politische Tätigkeit“ definiert werden kann, soll im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein Experte der Pädagogischen Herzen-Universität/St. Petersburg untersuchen.
Der Antrag des ADZ, für die anstehende Verhandlung einen größeren Raum zur Verfügung zu stellen oder eine Videoübertragung zu ermöglichen, wurde hingegen abgelehnt. Nach Auffassung der Staatsanwältin würde die „Anwesenheit von Journalisten die Verhandlung stören“.
(Siehe auch unsere Berichte vom 26.9. und 9.10.2013)
Quellen: http://adcmemorial.org/www/7883.html#more-7883
http://newtimes.ru/articles/detail/72559/
14.10.2013