Download Satzung von MEMORIAL Deutschland e.V.

Satzung MEMORIAL Deutschland.pdf (66,8 KiB)

MEMORIAL Deutschland e.V. - Satzung

Stand: 27. Juni 2026

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "MEMORIAL Deutschland". Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist Berlin.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins
Aus historischer Verantwortung für die Folgen des Hitler-Stalin-Paktes widmet sich der Verein als Teil des internationalen Memorial-Netzwerks der Aufarbeitung der Gewaltgeschichte im ehemaligen sowjetischen Einflussgebiet. Erinnerung an die Opfer und würdiges Gedenken innerhalb der heutigen Grenzen Deutschlands sind Ausdruck dieser Arbeit. Zudem gilt das Engagement des Vereins der Information über Menschenrechts- und Völkerrechtsverletzungen in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion, dem Schutz und der Unterstützung von Opfern sowie einer multiplen Perspektive auf Geschichte und Gegenwart, die die Erfahrungen dieser Länder und dortiger Minderheiten einbezieht.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt keine  eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die die satzungsmäßigen Ziele des Vereins bejaht und zur
aktiven Mitarbeit bzw. Unterstützung bereit ist.
2. Der Wunsch zur Mitgliedschaft ist einem Vorstandsmitglied schriftlich anzuzeigen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann der/die Betroffene
die Mitgliederversammlung anrufen.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der einem Vorstandsmitglied schriftlich anzuzeigen ist, oder durch Ausschluss, wenn das Verhalten des betroffenen Mitglieds mit den
Zielen des Vereins nicht in Einklang zu bringen ist oder in sonstiger Weise dem Ansehen des Vereins Schaden zufügt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Der Ausschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich zu begründen und per Einschreiben zuzusenden. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 5 Beiträge
Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins vertritt den Verein nach außen. Er besteht aus 3 Personen und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Erstellung eines Rechenschaftsberichts, Verwaltung der Mittel des Vereins und Buchführung
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
3. Im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit dürfen Vorstandsmitglieder nur dann Honorarzahlungen erhalten, wenn diese aus Projektmitteln dem Verein zur Verfügung gestellt werden.

 

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche schriftliche oder mündliche Einladung einzuberufen.
2. Für die Beschlussfassung und außerordentliche Einberufung der Mitgliederversammlung gelten die §§ 32 ff. BGB. Alle Satzungsänderungen (auch die des Vereinszwecks) werden mit
3/4-Mehrheit aller abgegebenen Stimmen beschlossen.
3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in ein Protokoll aufgenommen, welches von einem Vorstandsmitglied und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
5. Die Mitgliederversammlung wählt den Kassenprüfer für den Zeitraum von 2 Jahren.


§ 9 Auflösung des Vereins und Verbleib des Vereinsvermögens
1. Mit satzungsändernder Mehrheit kann von der Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke fällt sein Vermögen an den Nachfolgeverein, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Fürsorge für politisch Verfolgte, besonders für ehemalige Häftlinge deutscher sowie sowjetischer Gefangenenlager.
3. Der Beschluss über die Verwendung ist erst nach Einwilligung des Finanzamtes auszuführen.

Suche